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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft. Es legt die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 2Allgemeine Grundsätze(1)Absatz eins,Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. (2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus. (3)Absatz 3,Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE. (4)Absatz 4,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rahmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei. SchlagworteInnenpolitik Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259755

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.