Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft. Es legt die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest.
Was es regelt
- Die Achtung demokratischer Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten.
- Das Bekenntnis zu freier Marktwirtschaft, nachhaltiger Entwicklung, regionaler Zusammenarbeit und wirksamem Multilateralismus.
- Die Einhaltung der Grundsätze verantwortungsvoller Staatsführung und internationaler Verpflichtungen.
- Die Bekämpfung von Korruption, grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU), EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten ist ein wesentliches Element des Abkommens.
- Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung.
- Es besteht eine Verpflichtung zur Bekämpfung von Korruption und verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 2Allgemeine Grundsätze(1)Absatz eins,Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rahmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
SchlagworteInnenpolitik
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259755
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.