Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Verkehr von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zwischen den Vertragsstaaten, insbesondere die Anerkennung von Führerscheinen und Fahrzeugzulassungen.
Was es regelt
- Die Zulassung von Motorfahrzeugen eines Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates für den vorübergehenden Verkehr.
- Die Gültigkeit nationaler Führerscheine für Inhaber, die sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
- Die Bedingungen, unter denen angestellte Arbeitnehmer mit nationalen Führerscheinen im anderen Vertragsstaat fahren dürfen.
- Die Möglichkeit des Entzugs von Führerscheinen durch das Besuchsland und die Meldepflichten dazu.
Wen es betrifft
- Inhaber von Motorfahrzeugen, die in einem Vertragsstaat zugelassen sind und vorübergehend im anderen Vertragsstaat fahren möchten.
- Inhaber nationaler Führerscheine eines Vertragsstaates, die sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Eckpunkte
- Motorfahrzeuge benötigen für den vorübergehenden Verkehr im anderen Vertragsstaat einen nationalen Zulassungsschein, nationale Polizeikennzeichen und das entsprechende internationale Unterscheidungszeichen.
- Nationale Führerscheine berechtigen zum Führen von Motorfahrzeugen der entsprechenden Kategorie im anderen Vertragsstaat, solange der Inhaber dort nur vorübergehend ist.
- Angestellte Arbeitnehmer dürfen sich auf diese Bestimmung nur berufen, wenn das Fahrzeug in einem anderen Land als dem Besuchsland eingetragen ist.
- Die Berechtigung entfällt, sobald der ständige Wohnsitz in das Besuchsland verlegt wird.
- Führerscheine können nach den Vorschriften des Besuchslandes entzogen werden, wobei die Entziehung der zuständigen Zentralstelle des Herkunftslandes zu melden ist, wenn der Betroffene kein Staatsbürger des entziehenden Staates ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959,
TypVertrag – Schweiz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum04.04.1959
Außerkrafttretensdatum31.07.1980
Index99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
TextV. Führer- und Fahrzeugausweise.römisch fünf. Führer- und Fahrzeugausweise.Artikel 11(1)Absatz eins,Motorfahrzeuge, die im Gebiet des einen Vertragsstaates eingetragen sind, werden zum vorübergehenden Verkehr auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen, wenn der nationale Zulassungsschein vorliegt und das Fahrzeug mit den nationalen Polizeikennzeichen versehen ist. Das Fahrzeug muß außerdem das dem Polizeikennzeichen entsprechende internationale Unterscheidungszeichen tragen.
(2)Absatz 2,Die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates berechtigen den Inhaber, der sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, Motorfahrzeuge der Kategorie zu führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist. Ein für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellter Arbeitnehmer, kann sich bei der Ausübung seines Berufes auf diese Bestimmung nur berufen, sofern das Fahrzeug in einem anderen als dem Besuchslande eingetragen ist. Die Berechtigung entfällt ganz allgemein, sobald der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland verlegt.
(3)Absatz 3,Das Recht, von den nationalen Führerscheinen eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Gebrauch zu machen, kann nach den Vorschriften des Besuchslandes, allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der jeweils geltenden internationalen Abkommen, entzogen werden. Die Entziehung ist mit einer Darstellung des Sachverhaltes der zuständigen Zentralstelle des Herkunftslandes so bald als möglich zu melden, sofern die Person, der der Führerschein entzogen wurde, nicht Staatsbürger des Staates ist, der die Entziehung ausgesprochen hat.
SchlagworteFührerausweis
Zuletzt aktualisiert am24.04.2019
Gesetzesnummer10011326
DokumentnummerNOR12146581
alte DokumentnummerN9195943558L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.