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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Verkehr von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zwischen den Vertragsstaaten, insbesondere die Anerkennung von Führerscheinen und Fahrzeugzulassungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959, TypVertrag – Schweiz §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum04.04.1959 Außerkrafttretensdatum31.07.1980 Index99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße TextV. Führer- und Fahrzeugausweise.römisch fünf. Führer- und Fahrzeugausweise.Artikel 11(1)Absatz eins,Motorfahrzeuge, die im Gebiet des einen Vertragsstaates eingetragen sind, werden zum vorübergehenden Verkehr auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen, wenn der nationale Zulassungsschein vorliegt und das Fahrzeug mit den nationalen Polizeikennzeichen versehen ist. Das Fahrzeug muß außerdem das dem Polizeikennzeichen entsprechende internationale Unterscheidungszeichen tragen. (2)Absatz 2,Die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates berechtigen den Inhaber, der sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, Motorfahrzeuge der Kategorie zu führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist. Ein für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellter Arbeitnehmer, kann sich bei der Ausübung seines Berufes auf diese Bestimmung nur berufen, sofern das Fahrzeug in einem anderen als dem Besuchslande eingetragen ist. Die Berechtigung entfällt ganz allgemein, sobald der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland verlegt. (3)Absatz 3,Das Recht, von den nationalen Führerscheinen eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Gebrauch zu machen, kann nach den Vorschriften des Besuchslandes, allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der jeweils geltenden internationalen Abkommen, entzogen werden. Die Entziehung ist mit einer Darstellung des Sachverhaltes der zuständigen Zentralstelle des Herkunftslandes so bald als möglich zu melden, sofern die Person, der der Führerschein entzogen wurde, nicht Staatsbürger des Staates ist, der die Entziehung ausgesprochen hat. SchlagworteFührerausweis Zuletzt aktualisiert am24.04.2019 Gesetzesnummer10011326 DokumentnummerNOR12146581 alte DokumentnummerN9195943558L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.