Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Kriterien Sicherheiten erfüllen müssen, um das Risiko bei Geschäften mit Gegenparteien zu mindern. Sie stellt sicher, dass diese Sicherheiten jederzeit verfügbar und ausreichend sind.
Was es regelt
- Die Anforderungen an Sicherheiten zur Minderung des Gegenparteirisikos.
- Die Bewertung von Sicherheiten, einschließlich der Anwendung von Abschlägen.
- Die Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten.
Wen es betrifft
- OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren).
- Gegenparteien, mit denen OGAW Geschäfte tätigen.
Eckpunkte
- Sicherheiten müssen jederzeit über ausreichende Liquidität und tägliche Bewertbarkeit verfügen.
- Es darf keine Korrelation zwischen der Gegenpartei und der Sicherheit bestehen.
- Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gehalten werden.
- Der OGAW muss jederzeit über die Sicherheiten verfügen können, ohne Zustimmung der Gegenpartei.
- Sicherheiten (außer Sichteinlagen) dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden.
- Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit höher sein als die dem Risiko ausgesetzten Werte, bewertet nach Marktpreis und einschließlich angemessener Abschläge (Haircuts).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Außerkrafttretensdatum30.04.2013
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
TextAbsicherung der Gegenpartei§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sicherheiten, die das Gesamtrisiko der Gegenpartei mindern, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:
1.Ziffer eins
Ausreichende Liquidität;
2.Ziffer 2
tägliche Bewertbarkeit;
3.Ziffer 3
hohe Bonität des Emittenten;
4.Ziffer 4
keine Korrelation zwischen der Gegenpartei und der Sicherheit;
5.Ziffer 5
ausreichende Streuung der Sicherheiten;
6.Ziffer 6
adäquate Systeme und Prozesse zur Verwaltung der Sicherheiten;
7.Ziffer 7
Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß § 39 Abs. 1 InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß Paragraph 39, Absatz eins, InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;
8.Ziffer 8
der OGAW kann jederzeit über die Sicherheiten verfügen, insbesondere darf hierfür keine Zustimmungspflicht der Gegenpartei vorgesehen sein;
9.Ziffer 9
Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden;
10.Ziffer 10
Sichteinlagen dürfen nur in risikolose Vermögenswerte investiert werden.
(2)Absatz 2,Der OGAW kann das Gegenparteirisiko nur dann als abgesichert betrachten, wenn der Wert der Sicherheiten, die nach dem Marktpreis einschließlich angemessener Abschläge (Haircuts) bewertet werden, zu jeder Zeit höher ist als die dem Risiko ausgesetzten Werte.
(3)Absatz 3,Bei der Bewertung von Sicherheiten, die ein erhebliches Risiko an Wertschwankungen aufweisen, hat der OGAW entsprechende Abschläge (Haircuts) anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131306
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.