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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Kriterien Sicherheiten erfüllen müssen, um das Risiko bei Geschäften mit Gegenparteien zu mindern. Sie stellt sicher, dass diese Sicherheiten jederzeit verfügbar und ausreichend sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28 Inkrafttretensdatum01.09.2011 Außerkrafttretensdatum30.04.2013 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen TextAbsicherung der Gegenpartei§ 28.Paragraph 28, (1)Absatz eins,Sicherheiten, die das Gesamtrisiko der Gegenpartei mindern, müssen folgende Kriterien stets erfüllen: 1.Ziffer eins Ausreichende Liquidität; 2.Ziffer 2 tägliche Bewertbarkeit; 3.Ziffer 3 hohe Bonität des Emittenten; 4.Ziffer 4 keine Korrelation zwischen der Gegenpartei und der Sicherheit; 5.Ziffer 5 ausreichende Streuung der Sicherheiten; 6.Ziffer 6 adäquate Systeme und Prozesse zur Verwaltung der Sicherheiten; 7.Ziffer 7 Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß § 39 Abs. 1 InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß Paragraph 39, Absatz eins, InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden; 8.Ziffer 8 der OGAW kann jederzeit über die Sicherheiten verfügen, insbesondere darf hierfür keine Zustimmungspflicht der Gegenpartei vorgesehen sein; 9.Ziffer 9 Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden; 10.Ziffer 10 Sichteinlagen dürfen nur in risikolose Vermögenswerte investiert werden. (2)Absatz 2,Der OGAW kann das Gegenparteirisiko nur dann als abgesichert betrachten, wenn der Wert der Sicherheiten, die nach dem Marktpreis einschließlich angemessener Abschläge (Haircuts) bewertet werden, zu jeder Zeit höher ist als die dem Risiko ausgesetzten Werte. (3)Absatz 3,Bei der Bewertung von Sicherheiten, die ein erhebliches Risiko an Wertschwankungen aufweisen, hat der OGAW entsprechende Abschläge (Haircuts) anzusetzen. Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40131306

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.