Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat bezüglich Investitionen beigelegt werden sollen. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zuerst freundschaftlich verhandelt werden müssen.
Für wen: Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben; Investoren einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die aus Investitionen entstehen.
- Das Verfahren, wenn freundschaftliche Verhandlungen scheitern.
- Die Möglichkeit, Streitigkeiten einem internationalen Zentrum für Schiedsverfahren zu unterbreiten.
- Die Anerkennung von Schiedssprüchen als bindend.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden kann, kann sie dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei stimmt unwiderruflich im Voraus zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen.
- Die Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum28.04.1992 Außerkrafttretensdatum31.07.2002 TextArtikel 7 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten