Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie Informationen, Dokumente und andere Mitteilungen, die im Rahmen der Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, verwendet werden dürfen. Es legt fest, dass diese ausschließlich für die im Abkommen genannten Zwecke genutzt werden dürfen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung vor.
Was es regelt
- Die Verwendung von Informationen, Dokumenten und Mitteilungen, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden.
- Die Weiterleitung von Informationen über illegalen Handel mit Suchtmitteln an zuständige Behörden.
- Den Umgang mit dem Amtsgeheimnis bei ausgetauschten Informationen.
- Die Verwendung von Beweismitteln und Zeugenaussagen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (z.B. Ukraine und Österreich).
- Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die mit der Bekämpfung des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtmitteln betraut sind.
Eckpunkte
- Informationen dürfen ausschließlich für die im Abkommen bestimmten Zwecke verwendet werden.
- Eine Nutzung zu anderen Zwecken erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung der auskunftgebenden Behörde.
- Informationen über illegalen Handel mit Suchtmitteln dürfen an Gerichts- oder Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die direkt damit befasst sind.
- Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung von Informationen in Verfahren richten sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 194/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum01.09.2001
TextArtikel 13Verwertung der Auskünfte(1)Absatz eins,Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen und Dokumente dürfen an jene Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen betraut sind.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen werden hinsichtlich des Amtsgeheimnisses so behandelt, als würde es sich um Dokumente oder Mitteilungen von einer inländischen Behörde handeln.
(4)Absatz 4,Die Zollverwaltungen dürfen nach Maßgabe des Zwecks und im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Abkommens erhaltene Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen als Beweismittel und Dokumente in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Abkommes berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Europäische Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
(6)Absatz 6,Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung derartiger Informationen und Dokumente in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.