Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein Verständigungsverfahren für Personen, die der Meinung sind, dass sie aufgrund von Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten nicht entsprechend einem Abkommen über Einkommen- und Vermögensteuern besteuert werden. Es ermöglicht die Beilegung von Streitigkeiten und die Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Was es regelt
- Das Verfahren zur Beilegung von Fällen, in denen eine Besteuerung nicht dem Abkommen entspricht.
- Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Lösung von Auslegungs- oder Anwendungszweifeln des Abkommens.
- Die Möglichkeit, Doppelbesteuerung in nicht im Abkommen behandelten Fällen zu vermeiden.
- Die direkte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zur Herbeiführung einer Einigung.
Wen es betrifft
- Personen, die der Auffassung sind, dass sie nicht abkommenskonform besteuert werden.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (Algerien und der andere Vertragsstaat).
Eckpunkte
- Ein Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer nicht abkommenskonformen Besteuerung führt, unterbreitet werden.
- Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates oder des Staates der Staatsangehörigkeit ist für die Entgegennahme des Falles zuständig.
- Eine Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.
- Die zuständigen Behörden können direkt miteinander verkehren, um eine Einigung zu erzielen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 25Artikel 25
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 25VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN(1)Absatz eins,Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2)Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085279
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.