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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Sammlung und Verwertung von Haushaltsverpackungen. Sie legt fest, wie verschiedene Mengen von Verpackungen erfasst und berechnet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltungsV Haushaltsverpackungen KundmachungsorganBGBl. II Nr. 275/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2015, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.2016 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Ziffer eins „Gesamterfassungsmasse“ die Summe der Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die durch Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen getrennt gesammelt wird, der Zukaufsmasse und der Abgeltungsmasse. 2.Ziffer 2 „Zukaufsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die auf Grund der regionalen Ausgestaltung der getrennten Sammlung planmäßig mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wird. 3.Ziffer 3 „Abgeltungsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und behandelt wird, abzüglich der Zukaufsmasse, und für die eine Abgeltung festgelegt wird. 4.Ziffer 4 „Gesamterfassungsquote“ jener Anteil an Verpackungen einer Sammelkategorie, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen zu erfassen ist. 5.Ziffer 5 „Marktinputmasse“ jene im Rahmen einer abfallseitigen Erhebung festgestellte Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die insgesamt in einem bestimmten Kalenderjahr in Österreich entweder in einer haushaltsnahen Sammlung getrennt gesammelt oder gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wurde. 6.Ziffer 6 „Schichten“ die Einteilung von Gemeinden nach sozio-demographischen und abfallwirtschaftlichen Daten. Die Gemeinden werden in folgende Schichten eingeteilt: Schicht 1 Wien Schicht 2 Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Klosterneuburg, Krems, Linz, Stadt Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt Schicht 3 Alle nicht in Schicht 1 und 2 genannten österreichischen Gemeinden SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.04.2021 Gesetzesnummer20009285 DokumentnummerNOR40174866

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.