Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Sammlung und Verwertung von Haushaltsverpackungen. Sie legt fest, wie verschiedene Mengen von Verpackungen erfasst und berechnet werden.
Was es regelt
- Definitionen für die Erfassung und Berechnung von Verpackungsmassen.
- Die Unterscheidung zwischen getrennt gesammelten, zugekauften und abgegoltenen Verpackungsmassen.
- Die Berechnung der Gesamterfassungsquote für Verpackungen.
- Die Einteilung von Gemeinden in verschiedene Schichten basierend auf sozio-demographischen und abfallwirtschaftlichen Daten.
Wen es betrifft
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
- Gemeinden in Österreich.
Eckpunkte
- Die „Gesamterfassungsmasse“ ist die Summe aus getrennt gesammelter Masse, Zukaufsmasse und Abgeltungsmasse.
- Die „Zukaufsmasse“ ist die planmäßig mit gemischten Siedlungsabfällen erfasste Verpackungsmasse.
- Die „Abgeltungsmasse“ ist die mit gemischten Siedlungsabfällen erfasste und behandelte Masse abzüglich der Zukaufsmasse.
- Gemeinden werden in drei Schichten eingeteilt: Schicht 1 (Wien), Schicht 2 (15 spezifische Städte) und Schicht 3 (alle anderen Gemeinden).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltungsV Haushaltsverpackungen
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 275/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2015,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.01.2016
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.Ziffer eins
„Gesamterfassungsmasse“ die Summe der Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die durch Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen getrennt gesammelt wird, der Zukaufsmasse und der Abgeltungsmasse.
2.Ziffer 2
„Zukaufsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die auf Grund der regionalen Ausgestaltung der getrennten Sammlung planmäßig mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wird.
3.Ziffer 3
„Abgeltungsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und behandelt wird, abzüglich der Zukaufsmasse, und für die eine Abgeltung festgelegt wird.
4.Ziffer 4
„Gesamterfassungsquote“ jener Anteil an Verpackungen einer Sammelkategorie, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen zu erfassen ist.
5.Ziffer 5
„Marktinputmasse“ jene im Rahmen einer abfallseitigen Erhebung festgestellte Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die insgesamt in einem bestimmten Kalenderjahr in Österreich entweder in einer haushaltsnahen Sammlung getrennt gesammelt oder gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wurde.
6.Ziffer 6
„Schichten“ die Einteilung von Gemeinden nach sozio-demographischen und abfallwirtschaftlichen Daten. Die Gemeinden werden in folgende Schichten eingeteilt:
Schicht 1
Wien
Schicht 2
Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Klosterneuburg, Krems, Linz, Stadt Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt
Schicht 3
Alle nicht in Schicht 1 und 2 genannten österreichischen Gemeinden
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am13.04.2021
Gesetzesnummer20009285
DokumentnummerNOR40174866
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.