Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Gerichtsgebühren von einem Konto eingezogen werden, wenn jemand eine Eingabe bei Gericht macht. Sie legt fest, welche Informationen der Gebührenzahler dafür angeben muss.
Was es regelt
- Die Angabe des Kontos für den Einzug von Gerichtsgebühren.
- Die Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts.
- Die Verwendung von IBAN und BIC für die Kontoidentifikation.
- Die Priorität der Kontoangabe gegenüber einem Anschriftcode, falls beides angegeben wird.
Wen es betrifft
- Den Gebührenentrichter (die Person, die Gerichtsgebühren zahlen muss).
- Kreditinstitute, die Konten für den Einzug von Gerichtsgebühren führen.
Eckpunkte
- Der Gebührenentrichter muss in der Eingabe das Konto und das kontoführende Kreditinstitut oder einen Anschriftcode angeben.
- Das Konto muss durch die IBAN (International Bank Account Number) bezeichnet werden.
- Bei ausländischen Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss zusätzlich der BIC (Business Identifier Code) angegeben werden.
- Wird sowohl ein Anschriftcode als auch ein Konto angegeben, werden die Gerichtsgebühren von dem angegebenen Konto eingezogen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2018Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.12.2018
Außerkrafttretensdatum23.12.2021
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
TextEingaben§ 5.Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
SchlagworteSchriftsatz
Zuletzt aktualisiert am28.12.2021
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40209431
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.