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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Gerichtsgebühren von einem Konto eingezogen werden, wenn jemand eine Eingabe bei Gericht macht. Sie legt fest, welche Informationen der Gebührenzahler dafür angeben muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2018Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2018, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.12.2018 Außerkrafttretensdatum23.12.2021 AbkürzungAEV Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren TextEingaben§ 5.Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen. SchlagworteSchriftsatz Zuletzt aktualisiert am28.12.2021 Gesetzesnummer10002890 DokumentnummerNOR40209431

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.