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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Schulden, die auf Goldbasis beruhen oder eine Goldklausel enthalten, bei ihrer Begleichung behandelt werden müssen. Es legt fest, wie der zu zahlende Betrag in verschiedenen Währungsfällen zu berechnen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 12Behandlung von GoldklauselnBei der Regelung und Erfüllung einer auf nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu berechnen: a)Litera a Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt. Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner über eine derartige Schuld muß auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten, ohne auf den Wert der Währung in Gold Bezug zu nehmen und ohne eine Goldklausel zu enthalten. b)Litera b Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche Währung lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag wie folgt bestimmt: i)Litera i der Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages ist zu dem am Tage der Begründung der Schuld, bei verbrieften Schulden zu dem am Tage der Begebung der Schuldverschreibungen maßgebenden Umrechnungskurs in US-Dollar zu errechnen; ii)Sub-Litera, i, i der so errechnete Dollarbetrag ist in die Währung, in der die Schuld gemäß Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am Fälligkeitstage maßgebenden Umrechnungskurs zwischen dem US-Dollar und dieser Währung umzurechnen; ist der Umrechnungskurs jedoch für den Gläubiger ungünstiger als der zwischen dem US-Dollar und dieser Währung am 1. August 1952 maßgebend gewesene, so ist der Umrechnungskurs vom 1. August 1952 zugrunde zu legen. Zuletzt aktualisiert am23.10.2025 Gesetzesnummer10003894 DokumentnummerNOR40055283

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.