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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die aufgrund seiner Bestimmungen gewährt werden, sowie damit verbundene Gebühren und Kosten. Es legt fest, welche Abgabenpflichten bestehen bleiben und welche Befreiungen gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Außerkrafttretensdatum30.12.1964 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 35.Paragraph 35, (1)Absatz eins,Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen. (2)Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen. (3)Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. (4)Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, von der Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen. AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1964ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1964, SchlagworteGerichtsgebühren, Stempelgebühren, Gebühren, Steuerbefreiung Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR40268469

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.