Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die aufgrund seiner Bestimmungen gewährt werden, sowie damit verbundene Gebühren und Kosten. Es legt fest, welche Abgabenpflichten bestehen bleiben und welche Befreiungen gelten.
Was es regelt
- Die Steuerpflicht von Entschädigungen.
- Die Abgabenpflichten im Zusammenhang mit Erbschaften und Verlassenschaftsverfahren bei Entschädigungen an Erben.
- Die Befreiung von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben für bestimmte Vorgänge.
- Den Abzug von Übersetzungskosten von Entschädigungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Entschädigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes erhalten.
- Erben, Legatare und Noterben, die Entschädigungen erhalten.
Eckpunkte
- Entschädigungen sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und dem Verlassenschaftsverfahren bleibt unberührt, wobei Fristen für die Erbschaftssteuer mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnen.
- Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die unmittelbar durch dieses Gesetz veranlasst sind, sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.
- Kosten für Übersetzungen, die im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, werden von der Entschädigung abgezogen, dürfen aber 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Außerkrafttretensdatum30.12.1964
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3)Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4)Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, von der Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.
AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1964ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1964,
SchlagworteGerichtsgebühren, Stempelgebühren, Gebühren, Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR40268469
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.