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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen im Zusammenhang mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz. Es legt fest, wann einzelne Paragraphen gültig werden und wann ihre Gültigkeit endet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 24/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum03.07.2020 Außerkrafttretensdatum14.10.2020 Abkürzung2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextVII. Hauptstückrömisch sieben. HauptstückInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 17.Paragraph 17, (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. (2)Absatz 2,Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.Die Paragraphen eins bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für Paragraph 2, gilt die Regelung des Absatz eins, über das Außerkrafttreten nicht. (3)Absatz 3,Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.Ungeachtet des Absatz eins, über das Außerkrafttreten ist Paragraph 11, anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3, sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Zuletzt aktualisiert am15.10.2020 Gesetzesnummer20011115 DokumentnummerNOR40224111

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.