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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot klinischer Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen, speziell im Kontext von COVID-19. Sie erlaubt klinische Prüfungen an Personen, die aufgrund von SARS-CoV-2-Infektionen behördlich angehalten oder von bestimmten Maßnahmen betroffen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-ArzneimittelV KundmachungsorganBGBl. II Nr. 381/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.09.2021 Außerkrafttretensdatum28.02.2022 Index82/04 Apotheken, Arzneimittel Text§ 2.Paragraph 2, Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AMG, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AMG, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für 1.Ziffer eins behördliche Anhaltungen gemäß den § 7 und § 17 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;behördliche Anhaltungen gemäß den Paragraph 7 und Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden; 2.Ziffer 2 Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, betroffen sind;Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß Paragraph 24, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß Paragraph 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, betroffen sind; 3.Ziffer 3 Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß Paragraph 25, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde. Zuletzt aktualisiert am30.08.2021 Gesetzesnummer20011645 DokumentnummerNOR40237607

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.