Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot klinischer Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen, speziell im Kontext von COVID-19. Sie erlaubt klinische Prüfungen an Personen, die aufgrund von SARS-CoV-2-Infektionen behördlich angehalten oder von bestimmten Maßnahmen betroffen sind.
Was es regelt
- Ausnahmen vom Verbot klinischer Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen.
- Die Anwendbarkeit dieses Verbots auf Personen, die wegen SARS-CoV-2 behördlich angehalten wurden.
- Die Anwendbarkeit auf Personen, die von Maßnahmen nach bestimmten COVID-19-Verordnungen betroffen sind.
- Die Anwendbarkeit auf Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne aufgrund von SARS-CoV-2.
Wen es betrifft
- Personen, die aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion behördlich angehalten sind.
- Personen, die von Maßnahmen nach Verordnungen gemäß § 24 EpiG oder § 4 COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen sind.
- Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 EpiG aufgrund von SARS-CoV-2.
Eckpunkte
- Die Regelung des § 45 Abs. 2 AMG, die klinische Prüfungen an behördlich angehaltenen Personen verbietet, gilt in bestimmten Fällen nicht.
- Diese Ausnahmen beziehen sich ausschließlich auf Anhaltungen oder Maßnahmen, die aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen oder erlassen wurden.
- Die Verordnung trat am 01.09.2021 in Kraft und tritt am 28.02.2022 außer Kraft.
- Betroffen sind behördliche Anhaltungen gemäß § 7 und § 17 des Epidemiegesetzes 1950, Maßnahmen nach Verordnungen gemäß § 24 EpiG oder § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, sowie selbstüberwachte Heimquarantäne nach § 25 EpiG.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-ArzneimittelV
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 381/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.09.2021
Außerkrafttretensdatum28.02.2022
Index82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text§ 2.Paragraph 2, Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AMG, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AMG, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für
1.Ziffer eins
behördliche Anhaltungen gemäß den § 7 und § 17 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;behördliche Anhaltungen gemäß den Paragraph 7 und Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;
2.Ziffer 2
Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, betroffen sind;Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß Paragraph 24, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß Paragraph 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, betroffen sind;
3.Ziffer 3
Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß Paragraph 25, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am30.08.2021
Gesetzesnummer20011645
DokumentnummerNOR40237607
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.