Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, welche Dokumente beim Export von gefährlichen Abfällen oder Altölen aus Österreich mitgeführt und wie diese nach dem Export behandelt werden müssen.
Was es regelt
- Die Mitführungspflicht eines Begleitscheins beim Transport von gefährlichen Abfällen oder Altölen ins Ausland.
- Die Übergabe eines Teils des Begleitscheins an das Abfertigungszollamt.
- Die Bestätigung des Exports durch die zuständigen Behörden.
- Die Übermittlung des bestätigten Begleitscheins an den Landeshauptmann.
Wen es betrifft
- Übergeber, die gefährliche Abfälle oder Altöle ins Ausland verbringen.
- Zollämter, Bahnhöfe und Postämter, die an der Abfertigung beteiligt sind.
Eckpunkte
- Ein ausgefüllter Begleitschein muss während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt, Aufgabebahnhof oder -postamt mitgeführt werden.
- Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben.
- Der Austritt oder die Übernahme zur Beförderung ins Ausland muss vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein bestätigt werden.
- Der Übergeber muss das bestätigte Blatt 1 des Begleitscheins oder dessen Daten innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum15.02.1991
Außerkrafttretensdatum31.12.2003
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAusfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle§ 11.Paragraph 11, Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Verbringt ein Übergeber (Paragraph 2, Absatz 4,) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln.
SchlagworteAufgabepostamt, Austrittsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010663
DokumentnummerNOR12135550
alte DokumentnummerN8199114245J
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.