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Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, welche Dokumente beim Export von gefährlichen Abfällen oder Altölen aus Österreich mitgeführt und wie diese nach dem Export behandelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum15.02.1991 Außerkrafttretensdatum31.12.2003 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle§ 11.Paragraph 11, Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Verbringt ein Übergeber (Paragraph 2, Absatz 4,) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln. SchlagworteAufgabepostamt, Austrittsbestätigung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010663 DokumentnummerNOR12135550 alte DokumentnummerN8199114245J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.