Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Handfeuerwaffen und deren höchstbeanspruchten Teilen zur Beschussprüfung. Sie legt fest, welche Mängel dazu führen, dass eine Waffe nicht zum Beschuss zugelassen wird.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Zulassung von Handfeuerwaffen und deren Teilen zum Beschuss.
- Die Arten von Mängeln, die zur Ablehnung der Beschusszulassung führen.
- Das Verfahren bei festgestellten Mängeln.
Wen es betrifft
- Hersteller oder Einreicher von Handfeuerwaffen und deren höchstbeanspruchten Teilen.
Eckpunkte
- Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile müssen vor dem Beschuss bestimmte Kontrollen bestehen.
- Bei sichtbaren Fehlern an der Oberfläche oder fehlerhafter Bohrung wird die Zulassung verweigert.
- Eine unzureichende Konstruktion des Verschlusses oder sichtbare Laufaufbauchungen führen zur Ablehnung.
- Fehlende Angaben oder Zeichen gemäß § 5, Nichteinhaltung von Abmessungen gemäß § 7, oder Fehler im Funktionsmechanismus sind Gründe für die Verweigerung der Zulassung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel7. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum23.01.1985
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextZulassung zum Beschuß
§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß §§ 5 bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuß zu unterziehen: Paragraph 8, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß Paragraphen 5 bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuß zu unterziehen:
1.Ziffer eins
sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile,
2.Ziffer 2
fehlerhafte Bohrung,
3.Ziffer 3
unzureichende Konstruktion des Verschlusses,
4.Ziffer 4
sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
5.Ziffer 5
Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen,Fehlen einer der in Paragraph 5, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen,
6.Ziffer 6
Nichteinhaltung der gemäß § 7 zu kontrollierenden Abmessungen,Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 7, zu kontrollierenden Abmessungen,
7.Ziffer 7
Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluß, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen,
8.Ziffer 8
bei Schußapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980) gleichen Kalibers.bei Schußapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,) gleichen Kalibers.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern. (2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.