Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen regelt die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern. Es zielt darauf ab, die Außenwirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage von Gleichberechtigung und gegenseitigem Vorteil zu fördern und zu vertiefen.
Was es regelt
- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
- Technische Zusammenarbeit
- Technologische Zusammenarbeit
- Förderung und Vertiefung der Außenwirtschaftsbeziehungen
Wen es betrifft
- Die österreichische Bundesregierung
- Die Regierung der Republik Polen
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. August 1996 in Kraft.
- Es basiert auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
- Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften beider Staaten.
- Es ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,
TypVertrag – Polen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.08.1996
Unterzeichnungsdatum27.10.1995
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
LangtitelABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit *)
StF: BGBl. Nr. 475/1996
SprachenDeutsch, Polnisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 14. Februar bzw. 5. Juni 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, wurden am 14. Februar bzw. 5. Juni 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. August 1996 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
–Strichaufzählung
vom Wunsche geleitet, die langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
–Strichaufzählung
in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
–Strichaufzählung
im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
–Strichaufzählung
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
–Strichaufzählung
im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
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*) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.*) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1996,.
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am28.02.2019
Gesetzesnummer10010017
DokumentnummerNOR11010220
alte DokumentnummerN7199657877J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.