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Kurz gesagt

Dieses Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen regelt die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern. Es zielt darauf ab, die Außenwirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage von Gleichberechtigung und gegenseitigem Vorteil zu fördern und zu vertiefen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) KundmachungsorganBGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996, TypVertrag – Polen §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.08.1996 Unterzeichnungsdatum27.10.1995 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) LangtitelABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit *) StF: BGBl. Nr. 475/1996 SprachenDeutsch, Polnisch RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 14. Februar bzw. 5. Juni 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, wurden am 14. Februar bzw. 5. Juni 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. August 1996 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind, –Strichaufzählung vom Wunsche geleitet, die langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen, –Strichaufzählung in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen schafft, –Strichaufzählung im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen, –Strichaufzählung ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, –Strichaufzählung im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen: _____________________ *) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.*) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1996,. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am28.02.2019 Gesetzesnummer10010017 DokumentnummerNOR11010220 alte DokumentnummerN7199657877J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.