Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung von Eigentumsrechten an Liegenschaften und anderen Rechten, die im Grundbuch auf das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen eingetragen sind, auf die Republik Österreich.
Was es regelt
- Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Republik Österreich an Liegenschaften, die dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen gehören.
- Die Übertragung anderer im Grundbuch eingetragener Rechte zugunsten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf die Republik Österreich.
- Die Zustellung von Dokumenten an die Republik Österreich über die Finanzprokuratur.
- Die Verständigung der zuständigen Dienststelle über diese Übertragungen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Das Deutsche Reich und seine Einrichtungen.
Eckpunkte
- Das Grundbuchsgericht muss das Eigentumsrecht der Republik Österreich einverleiben, wenn die Finanzprokuratur einen Antrag stellt.
- Der Antrag der Finanzprokuratur gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955.
- Zustellungen erfolgen an die Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur.
- Es erfolgt keine Zustellung an das Deutsche Reich, seine Einrichtungen oder eine der Vier Mächte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei Liegenschaften, als deren grundbücherlicher Eigentümer das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen eingetragen sind, hat das Grundbuchsgericht auf Grund eines unter Berufung auf den Staatsvertrag gestellten Antrages der Finanzprokuratur das Eigentumsrecht der Republik Österreich einzuverleiben. Dies gilt sinngemäß für jede Übertragung anderer zugunsten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingetragener bücherlicher Rechte auf die Republik Österreich. Der Antrag der Finanzprokuratur gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955.Bei Liegenschaften, als deren grundbücherlicher Eigentümer das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen eingetragen sind, hat das Grundbuchsgericht auf Grund eines unter Berufung auf den Staatsvertrag gestellten Antrages der Finanzprokuratur das Eigentumsrecht der Republik Österreich einzuverleiben. Dies gilt sinngemäß für jede Übertragung anderer zugunsten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingetragener bücherlicher Rechte auf die Republik Österreich. Der Antrag der Finanzprokuratur gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955.
(2)Absatz 2,Der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen; gleichzeitig ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Dienststelle durch Übermittlung einer Beschlußausfertigung zu verständigen. An das Deutsche Reich, seine Einrichtungen oder an eine der Vier Mächte ist nicht zuzustellen.Der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen; gleichzeitig ist die nach Paragraph 10, Absatz eins, zuständige Dienststelle durch Übermittlung einer Beschlußausfertigung zu verständigen. An das Deutsche Reich, seine Einrichtungen oder an eine der Vier Mächte ist nicht zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005508
alte DokumentnummerN1195617421S
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.