Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwertung von Aktien, die zu bestimmten Sondervermögen gehören, insbesondere wenn diese Aktien einen bestimmten Prozentsatz des Grundkapitals einer Gesellschaft nicht überschreiten. Es legt fest, wie der Wert dieser Aktien bei der Verwertung zu bestimmen ist.
Was es regelt
- Die Anwendung des § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes auf die Verwertung von Aktien.
- Die Berücksichtigung von Aktien, die deutschen physischen Personen gehörten.
- Die Festsetzung des Wertes von Aktien bei der Verwertung, wenn kein Börsenverkauf erfolgt.
- Das Vorgehen, wenn ein bestimmter Preis bei der Verwertung nicht erzielt werden kann.
Wen es betrifft
- Personen oder Institutionen, die Aktien verwerten, die zu Sondervermögen gehören.
- Das Bundesministerium für Finanzen und die Wiener Börsekammer bei der Wertfestsetzung.
Eckpunkte
- § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes findet nur eingeschränkt Anwendung, wenn die Aktien zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals einer Gesellschaft erreichen.
- Aktien, die deutschen physischen Personen gehörten, werden bei der Berechnung des Zehn-Prozent-Satzes nicht berücksichtigt.
- Erfolgt die Verwertung nicht durch Börsenverkauf, ist als Wert mindestens der letzte Börsenkurs innerhalb von drei Monaten vor der Verwertung anzunehmen.
- Ist kein Börsenkurs feststellbar, setzt das Bundesministerium für Finanzen den Verkehrswert nach Äußerung der Wiener Börsekammer fest.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum07.02.1958
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf die Verwertung von Aktien findet § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (§ 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.Auf die Verwertung von Aktien findet Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.
(2)Absatz 2,Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Abs. 1 genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Absatz eins, genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sollte die Verwertung der Aktien nicht durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von drei Monaten vor der Verwertung feststellbare Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung einer Äußerung der Wiener Börsekammer durch das Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Abs. 3 entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden.Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Absatz 3, entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000310
DokumentnummerNOR12005819
alte DokumentnummerN11958125820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.