Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelte die Förderung von Kleinwohnbauten und legte fest, welche Kriterien diese Bauten und Wohnungen erfüllen mussten, um förderungswürdig zu sein. Es definierte Kleinwohnungen und deren Ausstattung.
Was es regelt
- Die Bestimmung von Baulichkeiten für Wohnzwecke.
- Die Definition von Kleinwohnungen hinsichtlich Größe und Ausstattung.
- Die Kriterien für eine mittelgute Ausstattung von Kleinwohnungen.
- Die Anerkennung von Kleinwohnungen als Dauerwohnungen und die Definition von Werkswohnhäusern.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Bauten mit Kleinwohnungen errichten wollten und dafür Förderungen in Anspruch nehmen wollten.
- Bewohner von Kleinwohnungen, die unter diese Förderungsregelung fielen.
Eckpunkte
- Baulichkeiten mussten zu mindestens zwei Dritteln ihrer Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke bestimmt sein.
- Kleinwohnungen mussten mindestens Zimmer, Küche (Wohnküche), Vorraum und Klosett umfassen.
- Die Nutzfläche einer Kleinwohnung durfte höchstens 80 m² betragen.
- Eine mittelgute Ausstattung umfasste Gas-, Wasser- und Lichtinstallation sowie eine Badegelegenheit, vermied aber zusätzlichen Aufwand wie Zentralheizung oder Lift bei weniger als vier Geschossen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 85/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum26.03.1937
Außerkrafttretensdatum31.12.1999
Text§ 1. Zu fördernde Bauten.Paragraph eins, Zu fördernde Bauten.
(1)Absatz eins,Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen ganz oder überwiegend, das ist mindestens zu zwei Dritteilen ihrer Gesamtnutzfläche, für Wohnzwecke bestimmt sein. Insoweit sie für Wohnzwecke bestimmt sind, dürfen sie nur eine oder mehrere Kleinwohnungen einfacher bis mittelguter Ausstattung enthalten.
(2)Absatz 2,Unter Kleinwohnungen sind baulich in sich abgeschlossene Wohnungen, bestehend aus mindestens Zimmer, Küche (Wohnküche), Vorraum und Klosett, zu verstehen, deren Nutzfläche höchstens 80 m2 betragen darf. Als Nutzfläche gilt die Gesamtgrundfläche der baulich in sich abgeschlossenen Wohnung abzüglich der Wandstärken. Stiegenhäuser und Treppen, auch wenn sie innerhalb der abgeschlossenen Wohnungen liegen, ferner offene Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Als mittelgute Ausstattung einer Kleinwohnung hat jene zu gelten, die zwar den Anforderungen neuzeitlicher Wohnkultur bezüglich Gas-, Wasser- und Lichtinstallation sowie hinsichtlich einer Badegelegenheit (Badezimmer, Badenische) entspricht, jedoch einen darüber hinausgehenden Aufwand (zum Beispiel Zentralheizung, andere als einfache Verfliesungen und Verkleidungen, Lift bei weniger als vier Geschossen) vermeidet.
(4)Absatz 4,Als Dauerwohnungen können nur Kleinwohnungen in solchen Baulichkeiten angesehen werden, die mit Rücksicht auf die bei ihrer Errichtung angewendete Bauweise und ihre Verwendungsbestimmung für Dauerwohnzwecke in Betracht kommen. Werkswohnhäuser sind Baulichkeiten, deren Wohnungen nur im Hinblick auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis überlassen werden, so daß die Überlassung einen Teil des für die Leistung der Dienste zu gewährenden Entgeltes darstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.