Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflichten und Rechte von "ermächtigten Ausführern" im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ursprungsnachweisen für Waren. Sie legt fest, wie diese Ausführer unter Zollaufsicht stehen und welche Sorgfaltspflichten sie bei der Ausstellung von Dokumenten haben.
Was es regelt
- Die besondere Zollaufsicht über ermächtigte Ausführer.
- Die Pflichten des ermächtigten Ausführers bei der Ausstellung von Ursprungsnachweisen.
- Die Berechtigung des ermächtigten Ausführers, Ursprungsnachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen.
- Die Befreiung von der Unterschriftspflicht für ermächtigte Ausführer unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Begünstigte einer Bewilligung nach § 1, die als "ermächtigter Ausführer" bezeichnet werden.
- Die Zollbehörde.
Eckpunkte
- Der ermächtigte Ausführer steht unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes 1988.
- Er muss Ursprungsnachweise sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß ausstellen.
- Er darf Ursprungsnachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde ausstellen.
- Er ist von der Unterschrift befreit, wenn er die Nummer seiner Bewilligung angibt und sich verpflichtet hat, die Nachweise als bindend anzuerkennen.
- Er muss alle relevanten Unterlagen sieben Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufbewahren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel20. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 795/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum23.12.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1 Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Ausführer'' genannt, steht im Sinne des § 2 Abs. 2 IDG unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes 1988.Paragraph 3, (1) Der durch eine Bewilligung nach Paragraph eins, Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Ausführer'' genannt, steht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, IDG unter besonderer Zollaufsicht nach Paragraph 26, des Zollgesetzes 1988.
(2)Absatz 2,Der ermächtigte Ausführer ist verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Z 10 IDG umschriebenen Ursprungsnachweise unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.Der ermächtigte Ausführer ist verpflichtet, die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, IDG umschriebenen Ursprungsnachweise unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.
(3)Absatz 3,Der ermächtigte Ausführer ist berechtigt, den Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde in der nach den Ursprungsregeln der Integrationsabkommen jeweils festgelegten Form auszustellen.
(4)Absatz 4,Ein ermächtigter Ausführer ist gemäß den Ursprungsregeln der Integrationsabkommen vom Erfordernis der Unterschrift befreit, wenn er die Nummer seiner Bewilligung als ermächtigter Ausführer auf dem Ursprungsnachweis angibt. Dies gilt nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten Ursprungsnachweise als bindend anzuerkennen.
(5)Absatz 5,Der ermächtigte Ausführer ist verpflichtet, alle nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Unterlagen über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen sowie für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der mit diesen Ursprungsnachweisen ausgeführten Waren und für die Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung sieben Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.