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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Form und den Inhalt von Amtshilfeersuchen zwischen den Zollbehörden Österreichs und Albaniens. Es legt fest, wie solche Anfragen gestellt werden müssen und welche Informationen sie enthalten müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, TypVertrag - Albanien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.10.2007 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextFORM UND INHALT VON ERSUCHENArtikel 6(1)Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden. (2)Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: –Strichaufzählung die ersuchende Behörde; –Strichaufzählung die Art des Verfahrens; –Strichaufzählung den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; –Strichaufzählung Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt; –Strichaufzählung eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen; –Strichaufzählung eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen. (3)Absatz 3,Ersuchen werden entweder in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer anderen von der ersuchten Vertragspartei akzeptierten Sprache übermittelt. (4)Absatz 4,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Über besonderes Ersuchen werden Kopien dieser Originalakten, Dokumente und anderer Unterlagen amtlich beglaubigt. (5)Absatz 5,Übermittelte Originalakten, Dokumente und andere Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgegeben werden. (6)Absatz 6,Sollte ein Ersuchen nicht den Formalerfordernissen entsprechen, so kann seine Korrektur oder Vervollständigung verlangt werden; die Anwendung vorsorglicher Maßnahmen kann aber erfolgen. Zuletzt aktualisiert am31.03.2025 Gesetzesnummer20005489 DokumentnummerNOR40091253

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.