Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Form und den Inhalt von Amtshilfeersuchen zwischen den Zollbehörden Österreichs und Albaniens. Es legt fest, wie solche Anfragen gestellt werden müssen und welche Informationen sie enthalten müssen.
Was es regelt
- Die schriftliche Form von Amtshilfeersuchen.
- Die notwendigen Angaben, die ein Amtshilfeersuchen enthalten muss.
- Die Sprachen, in denen Ersuchen übermittelt werden.
- Den Umgang mit Originaldokumenten und deren Rückgabe.
Wen es betrifft
- Die ersuchende Behörde (Zollbehörde).
- Die ersuchte Behörde (Zollbehörde).
Eckpunkte
- Amtshilfeersuchen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen, können aber in dringenden Fällen mündlich gestellt und unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
- Ein Ersuchen muss unter anderem die ersuchende Behörde, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie Namen und Anschriften der betroffenen Personen enthalten.
- Ersuchen werden in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer akzeptierten anderen Sprache übermittelt.
- Originaldokumente müssen so bald wie möglich zurückgegeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,
TypVertrag - Albanien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.10.2007
Index39/06 Rechts- und Amtshilfe
TextFORM UND INHALT VON ERSUCHENArtikel 6(1)Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
–Strichaufzählung
die ersuchende Behörde;
–Strichaufzählung
die Art des Verfahrens;
–Strichaufzählung
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
–Strichaufzählung
Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
–Strichaufzählung
eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
–Strichaufzählung
eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
(3)Absatz 3,Ersuchen werden entweder in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer anderen von der ersuchten Vertragspartei akzeptierten Sprache übermittelt.
(4)Absatz 4,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Über besonderes Ersuchen werden Kopien dieser Originalakten, Dokumente und anderer Unterlagen amtlich beglaubigt.
(5)Absatz 5,Übermittelte Originalakten, Dokumente und andere Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgegeben werden.
(6)Absatz 6,Sollte ein Ersuchen nicht den Formalerfordernissen entsprechen, so kann seine Korrektur oder Vervollständigung verlangt werden; die Anwendung vorsorglicher Maßnahmen kann aber erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am31.03.2025
Gesetzesnummer20005489
DokumentnummerNOR40091253
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.