Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit für Schuldner, die Raten ihres Zahlungsplans zu stunden, wenn sich ihre finanzielle Situation aufgrund von COVID-19-Maßnahmen verschlechtert hat. Es ermöglicht eine vorübergehende Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen unter bestimmten Bedingungen.
Was es regelt
- Die Stundung von fälligen Verbindlichkeiten aus einem Zahlungsplan.
- Das Verfahren zur Beantragung und Bewilligung einer solchen Stundung.
- Die Beteiligung und Zustimmung der Gläubiger bei einer Stundung.
- Die Veröffentlichung von Anträgen und Entscheidungen in der Insolvenzdatei.
Wen es betrifft
- Schuldner, deren Einkommens- und Vermögenslage sich durch COVID-19-Maßnahmen verschlechtert hat und die ihren Zahlungsplan nicht erfüllen können.
- Insolvenzgläubiger, deren Forderungen von einer Stundung betroffen sein könnten.
Eckpunkte
- Schuldner können eine Stundung beantragen, wenn sie fällige Verbindlichkeiten aufgrund von COVID-19-Maßnahmen nicht erfüllen können.
- Der Antrag muss vor einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach einer Mahnung gestellt werden.
- Die Stundung darf eine Frist von neun Monaten nicht übersteigen.
- Die Stundung wird bewilligt, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zustimmt oder keine schweren Nachteile für widersprechende Gläubiger entstehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum05.04.2020
Außerkrafttretensdatum29.06.2021
Abkürzung2. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachtezum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz 3
TextStundung der Zahlungsplanraten§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach Paragraph 147, IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.
(4)Absatz 4,Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.
SchlagworteEinkommenslage
Zuletzt aktualisiert am03.01.2022
Gesetzesnummer20011115
DokumentnummerNOR40222515
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.