Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung von Abgaben und Abgabenstrafen durch Vollstreckungshandlungen, noch bevor diese rechtskräftig sind oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Es legt fest, welche Maßnahmen zur Sicherung ergriffen werden dürfen.
Was es regelt
- Die Anordnung von Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen.
- Die Möglichkeit, diese Sicherungsmaßnahmen vor Rechtskraft oder Fristablauf durchzuführen.
- Die Arten von Sicherungsmaßnahmen, die zulässig sind.
- Die Anwendung weiterer Bestimmungen und die Regelung von Gebühren und Kosten im Sicherstellungsverfahren.
Wen es betrifft
- Personen, die Abgaben oder Abgabenstrafen schulden.
- Behörden, die für die Einhebung und Sicherstellung von Abgaben zuständig sind.
Eckpunkte
- Sicherungsmaßnahmen können auf Basis eines Sicherstellungsauftrages angeordnet werden.
- Dies ist möglich, bevor die Abgaben oder Strafen rechtskräftig sind oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist.
- Zur Sicherung dürfen nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen sowie die Pfändung grundbücherlich nicht gesicherter Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
- Das Bundesministerium für Finanzen kann abweichende Regelungen für Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens treffen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum30.12.2005
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextII. TEIL.römisch zwei. TEIL.
Sicherung.§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages [§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)] kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch eins. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des Paragraph 26, abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
AnmerkungStatt: § 16 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 232 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)Statt: Paragraph 16, AbgEG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, nunmehr: Paragraph 232, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (sinngemäße Änderung des Verweises durch Paragraph 321, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,)
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042313
alte DokumentnummerN3194914963T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.