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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung von Abgaben und Abgabenstrafen durch Vollstreckungshandlungen, noch bevor diese rechtskräftig sind oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Es legt fest, welche Maßnahmen zur Sicherung ergriffen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.12.2005 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. TEIL.römisch zwei. TEIL. Sicherung.§ 78.Paragraph 78, (1)Absatz eins,Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages [§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)] kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. (2)Absatz 2,Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. (3)Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch eins. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des Paragraph 26, abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen. AnmerkungStatt: § 16 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 232 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)Statt: Paragraph 16, AbgEG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, nunmehr: Paragraph 232, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (sinngemäße Änderung des Verweises durch Paragraph 321, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042313 alte DokumentnummerN3194914963T

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.