Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Bewertung von Gegenständen, die versteigert werden, insbesondere durch Sachverständige. Es geht darum, wie der Wert dieser Gegenstände vor oder während einer Versteigerung ermittelt wird.
Was es regelt
- Die Bewertung von Gegenständen, die zur Versteigerung gelangen.
- Die Beiziehung von Sachverständigen für die Bewertung.
- Die Schätzung von Kostbarkeiten, Warenlagern und anderen Gegenständen vor der Versteigerung.
- Die Löschung personenbezogener Daten auf gepfändeten Gegenständen.
Wen es betrifft
- Personen, deren Gegenstände versteigert werden.
- Sachverständige, die Bewertungen durchführen.
Eckpunkte
- Ein Sachverständiger muss die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewerten, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes.
- Bei Gold- und Silbersachen muss auch der Metallwert angegeben werden.
- Kostbarkeiten und Warenlager müssen schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen geschätzt werden.
- Personenbezogene Daten auf gepfändeten Gegenständen sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum25.05.2018
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextSchätzung§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
(2)Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
(3)Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
(4)Absatz 4,Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
(5)Absatz 5,Die Person des Sachverständigen wird bestimmt
1.Ziffer eins
bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,
2.Ziffer 2
bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer,
3.Ziffer 3
sonst vom Finanzamt.
(6)Absatz 6,Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.
SchlagworteSchätzwert, Schätzmeister, Rufpreis
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40202635
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.