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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Bewertung von Gegenständen, die versteigert werden, insbesondere durch Sachverständige. Es geht darum, wie der Wert dieser Gegenstände vor oder während einer Versteigerung ermittelt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 44Paragraph 44 Inkrafttretensdatum25.05.2018 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextSchätzung§ 44.Paragraph 44, (1)Absatz eins,Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben. (2)Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen. (3)Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten. (4)Absatz 4,Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden. (5)Absatz 5,Die Person des Sachverständigen wird bestimmt 1.Ziffer eins bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem, 2.Ziffer 2 bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer, 3.Ziffer 3 sonst vom Finanzamt. (6)Absatz 6,Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen. SchlagworteSchätzwert, Schätzmeister, Rufpreis Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40202635

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.