Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung zwischen Österreich und Georgien bei Natur- oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit zur Verhütung solcher Katastrophen. Es basiert auf humanitären Prinzipien und dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen.
Was es regelt
- Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen.
- Gegenseitige Hilfeleistung bei technischen Katastrophen.
- Zusammenarbeit bei der Prävention von Naturkatastrophen.
- Zusammenarbeit bei der Prävention von technischen Katastrophen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Georgien.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
- Es wurde am 31. Oktober 2023 unterzeichnet.
- Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben.
- Der Abschluss des Staatsvertrages wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
TypVertrag – Georgien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.12.2024
Unterzeichnungsdatum31.10.2023
Index49/12 Zivilschutz
LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
StF: BGBl. III Nr. 174/2024 (NR: GP XXVII RV 2411 AB 2642 S. 270. BR: AB 11600 S. 969.)
SprachenDeutsch, Georgisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 2024 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Georgien
im Folgenden die Vertragsparteien genannt,
ausgehend von humanitären Prinzipien,
indem sie sich nach dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker richten,
in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am06.11.2024
Gesetzesnummer20012723
DokumentnummerNOR40266205
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