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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung zwischen Österreich und Georgien bei Natur- oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit zur Verhütung solcher Katastrophen. Es basiert auf humanitären Prinzipien und dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024, TypVertrag – Georgien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.12.2024 Unterzeichnungsdatum31.10.2023 Index49/12 Zivilschutz LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention StF: BGBl. III Nr. 174/2024 (NR: GP XXVII RV 2411 AB 2642 S. 270. BR: AB 11600 S. 969.) SprachenDeutsch, Georgisch RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 2024 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt. Die Republik Österreich und Georgien im Folgenden die Vertragsparteien genannt, ausgehend von humanitären Prinzipien, indem sie sich nach dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker richten, in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: Zuletzt aktualisiert am06.11.2024 Gesetzesnummer20012723 DokumentnummerNOR40266205

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.