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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Ermittlung und Umrechnung von Entschädigungsansprüchen aus Dienstverträgen, die gegenüber Dienstgebern mit Wohnsitz oder Sitz in Jugoslawien am 15. Mai 1945 bestanden. Es legt fest, wie diese Ansprüche, insbesondere bei unklaren Dienstverhältnissen oder Pensionsansprüchen, zu berechnen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 32.Paragraph 32, (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen gegenüber Dienstgebern, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses festzustellen. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am 15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung nach den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. (2)Absatz 2,Die nach den obigen Vorschriften errechneten Beträge sind nach den Bestimmungen des § 29 in Schilling umzurechnen.Die nach den obigen Vorschriften errechneten Beträge sind nach den Bestimmungen des Paragraph 29, in Schilling umzurechnen. (3)Absatz 3,Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines Dienstvertrages im Sinne des Abs. 1 der Anspruch auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung im Sinne des Abs. 2 der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses anzunehmen.Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines Dienstvertrages im Sinne des Absatz eins, der Anspruch auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung im Sinne des Absatz 2, der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses anzunehmen. (4)Absatz 4,Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, werden durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt. SchlagworteArbeitgeber, Pension Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006220 alte DokumentnummerN11962128350

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.