Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ermittlung und Umrechnung von Entschädigungsansprüchen aus Dienstverträgen, die gegenüber Dienstgebern mit Wohnsitz oder Sitz in Jugoslawien am 15. Mai 1945 bestanden. Es legt fest, wie diese Ansprüche, insbesondere bei unklaren Dienstverhältnissen oder Pensionsansprüchen, zu berechnen sind.
Was es regelt
- Die Feststellung des Endes eines Dienstverhältnisses zur Ermittlung von Entschädigungen.
- Die Berechnung von Kündigungsentschädigung und Abfertigung, wenn der Dienstvertrag nicht nachweisbar ist.
- Die Umrechnung der errechneten Beträge in Schilling.
- Die Grundlage für die Umrechnung von privatrechtlichen Ruhegenussansprüchen.
Wen es betrifft
- Dienstnehmer mit Ansprüchen aus Dienstverträgen gegenüber Dienstgebern, die am 15. Mai 1945 in Jugoslawien ansässig waren.
- Dienstgeber, die am 15. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten.
Eckpunkte
- Der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ist festzustellen.
- Kann der Zeitpunkt nicht festgestellt werden, gilt der 15. Mai 1945 als Beendigungsdatum.
- Bei nicht nachweisbarem Dienstvertrag richten sich Kündigungsentschädigung und Abfertigung nach den am 28. November 1955 in Österreich gültigen Gesetzen.
- Für privatrechtliche Ruhegenussansprüche ist der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses als Umrechnungsgrundlage anzunehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen gegenüber Dienstgebern, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses festzustellen. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am 15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung nach den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die nach den obigen Vorschriften errechneten Beträge sind nach den Bestimmungen des § 29 in Schilling umzurechnen.Die nach den obigen Vorschriften errechneten Beträge sind nach den Bestimmungen des Paragraph 29, in Schilling umzurechnen.
(3)Absatz 3,Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines Dienstvertrages im Sinne des Abs. 1 der Anspruch auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung im Sinne des Abs. 2 der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses anzunehmen.Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines Dienstvertrages im Sinne des Absatz eins, der Anspruch auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung im Sinne des Absatz 2, der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses anzunehmen.
(4)Absatz 4,Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, werden durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt.
SchlagworteArbeitgeber, Pension
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006220
alte DokumentnummerN11962128350
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.