Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verteilung von Kontingenten für Antragsteller, die in einem bestimmten Zeitraum keine Einfuhren getätigt haben. Sie legt fest, wie diese Kontingente aufgeteilt werden, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt.
Was es regelt
- Die Verteilung von Kontingenten an Antragsteller.
- Die Behandlung von Anträgen, deren Gesamtmenge das Kontingent übersteigt.
- Die Aufteilung von Kontingenten, wenn die Nachfrage hoch ist.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Kontingente erhalten möchten.
- Antragsteller, die im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß § 4 getätigt haben.
Eckpunkte
- Jeweils 5 % der Kontingente werden an Antragsteller verteilt, die im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren getätigt haben.
- Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge das Kontingent, wird das Kontingent durch die Zahl der Anträge dividiert.
- Anträge, deren Wert den sich ergebenden Quotienten nicht überschreitet, werden in voller Höhe befriedigt.
- Der verbleibende Rest des Kontingentes wird bei Überschreitung auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufgeteilt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel19. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 734/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.12.1992
Außerkrafttretensdatum14.04.1993
Abkürzung19. IDG-V
Index35/05 Sonstiges Zollrecht
Text§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in § 4 erwähnten Einfuhren getätigt haben.Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in Paragraph 4, erwähnten Einfuhren getätigt haben.
(2)Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am11.11.2024
Gesetzesnummer10004757
DokumentnummerNOR12051915
alte DokumentnummerN3199223963J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.