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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verteilung von Kontingenten für Antragsteller, die in einem bestimmten Zeitraum keine Einfuhren getätigt haben. Sie legt fest, wie diese Kontingente aufgeteilt werden, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel19. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 734/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.12.1992 Außerkrafttretensdatum14.04.1993 Abkürzung19. IDG-V Index35/05 Sonstiges Zollrecht Text§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in § 4 erwähnten Einfuhren getätigt haben.Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in Paragraph 4, erwähnten Einfuhren getätigt haben. (2)Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen. Zuletzt aktualisiert am11.11.2024 Gesetzesnummer10004757 DokumentnummerNOR12051915 alte DokumentnummerN3199223963J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.