Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldung von Industrieunfällen durch Betreiber von Seveso-Betrieben an die Behörde. Sie legt fest, welche Arten von Ereignissen als meldepflichtige Industrieunfälle gelten.
Was es regelt
- Die unverzügliche Meldung von Industrieunfällen an die Behörde.
- Die Informationen, die eine solche Meldung enthalten muss.
- Spezifische Kriterien, die einen Industrieunfall als meldepflichtig definieren.
Wen es betrifft
- Inhaber von Seveso-Betrieben.
- Die zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Inhaber von Seveso-Betrieben müssen Industrieunfälle unverzüglich melden.
- Die Meldung muss die in § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen enthalten.
- Ein meldepflichtiger Industrieunfall liegt vor bei:
* Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der Mengenschwelle.
* Ereignissen, die zu einem Todesfall, Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden für mindestens sechs Personen oder Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro geführt haben.
* Ereignissen, die zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt haben könnten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum12.04.2018
AbkürzungA-IUV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldung von Industrieunfällen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen umfassen.Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 59 d, Absatz 5, AWG 2002 genannten Informationen umfassen.
(2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfallsEin gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
1.Ziffer eins
eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 des Anhanges 6 AWG 2002 angegebenen Mengenschwelle,
2.Ziffer 2
ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
a)Litera a
zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
b)Litera b
zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
c)Litera c
innerhalb des Seveso-Betriebes zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
geführt haben,
3.Ziffer 3
ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20010176
DokumentnummerNOR40200998
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