Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen zwei Vertragsparteien in den Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Jugend, um die gegenseitige Kenntnis der Kulturen zu verbessern und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.
Was es regelt
- Den Austausch von Informationen über internationale Kulturkonferenzen und Seminare.
- Gastspiele von KünstlerInnen und Ensembles sowie die Veranstaltung von Konzerten, Festspielen und Theateraufführungen.
- Die Organisation von Ausstellungen und die Förderung von Kontakten in verschiedenen Kunst- und Medienbereichen sowie bei Literaturübersetzungen.
- Die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Archiven, im Denkmalschutz und zwischen Museen.
Wen es betrifft
- Die beiden Vertragsparteien (Länder), die das Abkommen geschlossen haben.
- KünstlerInnen, Ensembles, ExpertInnen und kulturelle Institutionen beider Länder.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.
- Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten der Vertragsparteien.
- Es wird die direkte Zusammenarbeit zwischen Institutionen aus dem Bereich der Kultur gefördert.
- Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen werden zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.12.2015
TextArtikel 3(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
a)Litera a
beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die mit der Kultur verbunden sind, und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b)Litera b
bei Gastspielen von KünstlerInnen und Ensembles und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Auftritten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
c)Litera c
bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;
d)Litera d
bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken und zwischen den Archiven;
e)Litera e
bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den bulgarischen staatlichen Museen;
f)Litera f
bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen der Kulturprogramme der Europäischen Union sowie Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.