Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen. Es legt fest, wann eine Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich ist und welche Aspekte dabei berücksichtigt werden müssen.
Was es regelt
- Die Errichtung von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen.
- Wesentliche Änderungen an solchen Anlagen.
- Die Inbetriebnahme dieser Anlagen.
- Die Berücksichtigung öffentlicher Interessen bei der Genehmigungserteilung.
Wen es betrifft
- Betreiber, die Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen errichten, wesentlich ändern oder in Betrieb nehmen wollen.
- Der Landeshauptmann als Genehmigungsbehörde.
Eckpunkte
- Eine Genehmigung des Landeshauptmannes ist für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen erforderlich.
- Diese Genehmigungspflicht entfällt, wenn bereits eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen notwendig ist.
- Bei der Genehmigungserteilung sind die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu beachten.
- Bestimmte Paragraphen der Gewerbeordnung 1973 (§§ 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371) sind sinngemäß anzuwenden.
- Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Inkrafttretensdatum01.07.1993
Außerkrafttretensdatum31.03.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGenehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen§ 28.Paragraph 28, Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
AnmerkungÜR: Art. VIII Abs. 7 idF BGBl. Nr. 257/1993ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12136578
alte DokumentnummerN8199327482J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.