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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen. Es legt fest, wann eine Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich ist und welche Aspekte dabei berücksichtigt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28 Inkrafttretensdatum01.07.1993 Außerkrafttretensdatum31.03.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGenehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen§ 28.Paragraph 28, Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig. AnmerkungÜR: Art. VIII Abs. 7 idF BGBl. Nr. 257/1993ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136578 alte DokumentnummerN8199327482J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.