Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bewertung von Gegenständen, die im Rahmen einer Abgabenexekution versteigert werden, insbesondere durch Sachverständige. Es legt fest, wann und wie diese Schätzungen durchzuführen sind.
Was es regelt
- Die Bewertung von Gegenständen, die zur Versteigerung gelangen.
- Die Beiziehung von Sachverständigen für diese Bewertungen.
- Ausnahmen von der Pflicht zur Beiziehung eines Sachverständigen.
- Die Bestimmung der Person des Sachverständigen.
Wen es betrifft
- Personen, deren Gegenstände im Rahmen einer Abgabenexekution versteigert werden.
- Abgabenbehörden und Versteigerer.
Eckpunkte
- Ein Sachverständiger muss die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewerten.
- Für größere Mengen oder Gegenstände größeren Wertes können verschiedene Sachverständige für einzelne Gruppen von Gegenständen beigezogen werden.
- Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung untunlich ist, müssen bereits vor der Versteigerung geschätzt werden.
- Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes können ohne Sachverständigen geschätzt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextSchätzung§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
(2)Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
(3)Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
(4)Absatz 4,Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
(5)Absatz 5,Die Person des Sachverständigen wird bestimmt
1.Ziffer eins
bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,
2.Ziffer 2
bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände durch die Abgabenbehörde, nach dieser vom Versteigerer,
3.Ziffer 3
sonst durch die Abgabenbehörde.
(6)Absatz 6,Personenbezogene Daten anderer Personen, die sich auf einem gepfändeten Gegenstand befinden, sind auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.
SchlagworteSchätzwert, Schätzmeister, Rufpreis
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.