← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufbewahrung und Übermittlung von Begleitscheinen für Abfälle, insbesondere für gefährliche Abfälle. Es legt fest, wie lange diese Dokumente von den beteiligten Parteien aufbewahrt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.07.2013 Außerkrafttretensdatum30.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Der Übernehmer hat 1.Ziffer eins den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und 2.Ziffer 2 eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln. (2)Absatz 2,Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt. Zuletzt aktualisiert am14.07.2023 Gesetzesnummer20008021 DokumentnummerNOR40142837

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.