Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufbewahrung und Übermittlung von Begleitscheinen für Abfälle, insbesondere für gefährliche Abfälle. Es legt fest, wie lange diese Dokumente von den beteiligten Parteien aufbewahrt werden müssen.
Was es regelt
- Die Aufbewahrungsfrist für Begleitscheine durch den Übernehmer von Abfällen.
- Die Frist für die Übermittlung von Abschriften oder Durchschriften des Begleitscheins an den Übergeber.
- Die Aufbewahrungsfrist für Begleitscheine durch den Übergeber von Abfällen.
- Die Zulässigkeit der elektronischen Aufbewahrung von Begleitscheinen.
Wen es betrifft
- Den Übernehmer von Abfällen.
- Den Übergeber von Abfällen.
Eckpunkte
- Der Übernehmer muss den Begleitschein mindestens sieben Jahre aufbewahren.
- Der Übernehmer muss dem Übergeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats der Übernahme eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins übermitteln.
- Der Übergeber muss die erhaltene Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mindestens sieben Jahre aufbewahren.
- Die elektronische Aufbewahrung ist erlaubt, wenn die Dokumente vor Datenverlust gesichert sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.07.2013
Außerkrafttretensdatum30.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat
1.Ziffer eins
den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
2.Ziffer 2
eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40142837
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.