Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von Anlagen, die gefährliche Abfälle oder Altöle lagern oder behandeln. Es stellt sicher, dass solche Anlagen nur mit behördlicher Erlaubnis errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Was es regelt
- Die Errichtung von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen.
- Wesentliche Änderungen an solchen Anlagen.
- Die Inbetriebnahme dieser Anlagen.
- Die Berücksichtigung öffentlicher Interessen bei der Genehmigungserteilung.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen.
- Die Landesregierung (Landeshauptmann) als Genehmigungsbehörde.
Eckpunkte
- Für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist eine Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich.
- Ausnahmen bestehen, wenn bereits eine Genehmigung nach § 29 Abs. 1, der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen vorliegt.
- Bei der Genehmigung müssen die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden.
- Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Inkrafttretensdatum01.04.1998
Außerkrafttretensdatum31.12.2000
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGenehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen§ 28.Paragraph 28, Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2 eingehalten werden. Weiters sind die Paragraphen 74 bis 81, 82 a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12140690
alte DokumentnummerN8199711432I
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.