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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Vertraulichkeit und Nutzung von Informationen, die im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen ausgetauscht werden. Es stellt sicher, dass diese Informationen geschützt und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, TypVertrag - Albanien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13 Inkrafttretensdatum01.10.2007 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextVERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTEArtikel 13(1)Absatz eins,Jede Auskunft unter diesem Abkommen ist vertraulich. Sie unterliegt der Amtsverschwiegenheit und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat. (2)Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn das gesetzliche Schutzniveau der Vertragsparteien für personenbezogene Daten gleichwertig ist. Die Vertragsparteien stellen zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicher, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung verwendet werden. (4)Absatz 4,Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen die nach diesem Abkommen übermittelten Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden. (5)Absatz 5,Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Fälle betreffend Zollzuwiderhandlungen in Verbindung mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen. Auskünfte darüber können anderen für die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich von Zollzuwiderhandlungen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft. SchlagworteGerichtsverfahren Zuletzt aktualisiert am31.03.2025 Gesetzesnummer20005489 DokumentnummerNOR40091260

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.