Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Form und den Inhalt verschiedener Dokumente und Formulare, die im Zusammenhang mit dem Waffengesetz stehen. Sie legt fest, wie bestimmte Bescheinigungen und Erlaubnisscheine auszusehen haben.
Was es regelt
- Die Ausstellung der Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG.
- Den Inhalt der Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 WaffG).
- Den Inhalt der Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG).
- Die Ausstellung des Erlaubnisscheins (§ 37 Abs. 1 WaffG) und zugehöriger Formulare und Erklärungen.
Wen es betrifft
- Personen, die waffenrechtliche Dokumente benötigen oder erhalten.
- Behörden, die diese Dokumente ausstellen oder bearbeiten.
Eckpunkte
- Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung muss dem Muster der Anlage 4 entsprechen.
- Die Registrierungsbestätigung muss inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entsprechen.
- Die Waffenregisterbescheinigung muss inhaltlich dem Muster der Anlage 6 entsprechen.
- Der Erlaubnisschein ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen, und zugehörige Formulare und Erklärungen müssen den Mustern der Anlagen 8 und 9 entsprechen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum01.10.2012
Außerkrafttretensdatum27.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextSonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 33, Absatz 10, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5)Absatz 5,Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7)Absatz 7,Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40142346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.