Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Gerichtsgebühren per Abbuchung bezahlt werden müssen, indem der Gebührenzahler bestimmte Kontoinformationen angeben muss.
Was es regelt
- Die Angabe von Kontodaten für die Einziehung von Gerichtsgebühren.
- Die Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts.
- Die Verwendung von IBAN und BIC für die Kontobezeichnung.
Wen es betrifft
- Gebührenentrichter (Personen oder Unternehmen, die Gerichtsgebühren zahlen müssen).
- Kreditinstitute, die Konten für die Einziehung von Gerichtsgebühren führen.
Eckpunkte
- Der Gebührenentrichter muss in der Eingabe das Konto und das kontoführende Kreditinstitut oder einen Anschriftcode angeben.
- Das Konto ist durch Angabe der IBAN zu bezeichnen.
- Bei ausländischen Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist zusätzlich der BIC anzugeben.
- Werden sowohl ein Anschriftcode als auch ein Konto angegeben, werden die Gerichtsgebühren von dem angegebenen Konto eingezogen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum24.12.2021
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
TextEingaben§ 5.Paragraph 5, Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (Paragraph 8, ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
SchlagworteSchriftsatz
Zuletzt aktualisiert am28.12.2021
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40240376
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.