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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und die Aufgaben eines Kooperationsausschusses, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung eines Abkommens über eine Zollunion und Zusammenarbeit zuständig ist. Es legt fest, wie dieser Ausschuss arbeitet und welche Befugnisse er hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 23Artikel 23 Inkrafttretensdatum01.04.2002 Index59/04 EU – EWR TextTITEL IVTITEL römisch vierAllgemeine und SchlußbestimmungenArtikel 23(1) Es wird ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemäße Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfehlungen aus. In den in diesem Abkommen aufgeführten Fällen faßt er Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlungen bzw. Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften nach. (2) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und setzen sich auf Antrag einer der Parteien im Rahmen des Kooperationsausschusses miteinander ins Benehmen. (3) Der Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Kooperationsausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und aus Vertretern der Republik San Marino zusammen. (5) Der Kooperationsausschuß gibt einvernehmliche Stellungnahmen ab. (6) Den Vorsitz des Kooperationsausschusses führt abwechselnd eine der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsordnung vorzusehenden Einzelheiten. (7) Der Kooperationsausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, wobei der Antrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Sitzung zu stellen ist. Liegt der Einberufung des Kooperationsausschusses eine der in Artikel 12 genannten Fragen zugrunde, so tritt der Ausschuß binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zusammen. (8) Entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 legt der Kooperationsausschuß die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung der Artikel 3 und 4 in Anlehnung an die Methoden fest, die in der Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20008826 DokumentnummerNOR40162028

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.