Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Personen in bestimmten Betrieben und bei der Abgabe von Lebensmitteln den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes unterliegen. Sie legt fest, wann diese Personen als betroffen gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung der §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes.
- Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln beschäftigt sind.
- Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei- und Fleischprodukten befasst sind.
- Spezielle Bedingungen für die Anwendung bei bestimmten Betrieben und Waren.
Wen es betrifft
- Personen, die in Betrieben und Unternehmungen, die in § 1 dieser Verordnung aufgezählt sind, mit Nahrungs- und Genussmitteln arbeiten (z.B. Köche, Melker).
- Personen, die Milch, Molkerei- und Fleischprodukte direkt abgeben.
Eckpunkte
- Die §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes gelten für Personen, die mit Nahrungs- und Genussmitteln in den in § 1 der Verordnung genannten Betrieben beschäftigt sind.
- Dies umfasst auch Personen, die Milch, Molkerei- und Fleischprodukte unmittelbar abgeben.
- Für Betriebe gemäß § 1 Z 8 der Verordnung gelten die Bestimmungen nur für Personen, die unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe der dort genannten Waren befasst sind.
- Bei der Abgabe von Waren aus § 1 Z 8 gilt die Regelung nur, wenn die Waren nicht in Verpackungen abgegeben werden, die jede Berührung ihres Inhaltes verhindern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 128/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum31.10.1969
Außerkrafttretensdatum19.04.2002
Text § 2. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes finden Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im § 1 dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei- und Fleischprodukten befaßt sind. Hinsichtlich der im § 1 Z 8 dieser Verordnung aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes nur auf jene Personen Anwendung, die unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe der im § 1 Z 8 dieser Verordnung angeführten Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch nur dann, wenn die Waren nicht in jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgegeben werden. Paragraph 2, Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Gesetzes finden Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im Paragraph eins, dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei- und Fleischprodukten befaßt sind. Hinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer 8, dieser Verordnung aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes nur auf jene Personen Anwendung, die unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe der im Paragraph eins, Ziffer 8, dieser Verordnung angeführten Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch nur dann, wenn die Waren nicht in jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgegeben werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.