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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Personen in bestimmten Betrieben und bei der Abgabe von Lebensmitteln den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes unterliegen. Sie legt fest, wann diese Personen als betroffen gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 128/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum31.10.1969 Außerkrafttretensdatum19.04.2002 Text § 2. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes finden Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im § 1 dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei- und Fleischprodukten befaßt sind. Hinsichtlich der im § 1 Z 8 dieser Verordnung aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes nur auf jene Personen Anwendung, die unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe der im § 1 Z 8 dieser Verordnung angeführten Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch nur dann, wenn die Waren nicht in jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgegeben werden. Paragraph 2, Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Gesetzes finden Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im Paragraph eins, dieser Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei- und Fleischprodukten befaßt sind. Hinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer 8, dieser Verordnung aufgezählten Betriebe finden die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Bazillenausscheidergesetzes nur auf jene Personen Anwendung, die unmittelbar mit der Herstellung oder Abgabe der im Paragraph eins, Ziffer 8, dieser Verordnung angeführten Waren befaßt sind; hinsichtlich der Abgabe jedoch nur dann, wenn die Waren nicht in jede Berührung ihres Inhaltes verhindernden Packungen abgegeben werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.