Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zwischenspeicherung von Nutzerinformationen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Diensteanbieter nicht für automatisch zwischengespeicherte Daten verantwortlich sind.
Was es regelt
- Die Haftung von Diensteanbietern für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Nutzerinformationen.
- Bedingungen, unter denen Diensteanbieter von dieser Haftung befreit sind.
- Die Möglichkeit für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die Behebung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen anzuordnen.
Wen es betrifft
- Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die Nutzerinformationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln und zwischenspeichern.
- Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Anordnungen bezüglich Rechtsverletzungen treffen können.
Eckpunkte
- Diensteanbieter sind nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich, wenn diese dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung effizienter zu gestalten.
- Der Diensteanbieter darf die Informationen nicht verändern.
- Der Diensteanbieter muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen und die Regeln für deren Aktualisierung beachten.
- Der Diensteanbieter muss zügig handeln, um gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald er Kenntnis von einer Entfernung am ursprünglichen Ausgangsort oder einer gerichtlichen/behördlichen Anordnung erhält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 114Artikel 114
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 114Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a)Litera a
der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
b)Litera b
der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,
c)Litera c
der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
d)Litera d
der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
e)Litera e
der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222062
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.