Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Invalideneinstellungsgesetz 1969 und benennt es in "Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" um. Es legt auch fest, dass bestimmte Angelegenheiten, insbesondere der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter, Bundessache sind.
Was es regelt
- Die Umbenennung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969.
- Die Bezeichnung des Gesetzes als "Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)".
- Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, die im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind.
- Die Durchführung des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter durch Bundesbehörden.
Wen es betrifft
- Begünstigte Behinderte.
- Bundesbehörden.
Eckpunkte
- Das Invalideneinstellungsgesetz 1969 wird in "Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" umbenannt.
- Das Gesetz trat am 01.07.1992 in Kraft.
- Das Gesetz trat am 31.12.2013 außer Kraft.
- Der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter ist Bundessache und kann unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle
KundmachungsorganBGBl. Nr. 721/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.07.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.2013
TextArtikel IArtikel römisch eins(1)Absatz eins,Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973, BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl. Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.