← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Investmentfonds (OGAW) Risiken aus bestimmten Finanzgeschäften berechnen und melden müssen, insbesondere wenn sie Sicherheiten wieder anlegen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.09.2011 Außerkrafttretensdatum30.04.2013 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen Text3. AbschnittEffiziente Portfolio-Management-Techniken§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß § 83 und § 84 InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß Paragraph 83 und Paragraph 84, InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden. (2)Absatz 2,OGAW, die hinterlegte Sicherheiten in Finanzinstrumente reinvestieren, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, müssen bei der Berechnung ihres Gesamtrisikos folgende Werte einrechnen: 1.Ziffer eins Den erhaltenen Betrag, soweit Geldsicherheiten gehalten werden, und 2.Ziffer 2 den Marktwert des betreffenden Finanzinstruments, wenn keine Geldsicherheiten gehalten werden. (3)Absatz 3,Das durch effizientes Portfolio-Management generierte Risiko und das von Derivaten erzeugte Risiko darf gemeinsam nicht größer als 100 vH des Nettoinventarwertes sein. (4)Absatz 4,Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Abs. 1 in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Absatz eins, in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden. SchlagwortePensionsgeschäft Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40131289

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.