Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Investmentfonds (OGAW) Risiken aus bestimmten Finanzgeschäften berechnen und melden müssen, insbesondere wenn sie Sicherheiten wieder anlegen.
Was es regelt
- Die Berücksichtigung von Transaktionen aus Pensions- und Wertpapierleihgeschäften bei der Gesamtrisikoberechnung.
- Die Einrechnung von Werten bei der Reinvestition von Sicherheiten in Finanzinstrumente.
- Die Obergrenze für das kombinierte Risiko aus effizientem Portfoliomanagement und Derivaten.
- Die Einbeziehung der Weiterverwendung von Sicherheiten in die Gesamtrisikoberechnung.
Wen es betrifft
- OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), die Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte durchführen.
- OGAW, die hinterlegte Sicherheiten in Finanzinstrumente reinvestieren.
Eckpunkte
- Wenn ein OGAW durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.
- OGAW, die Sicherheiten reinvestieren, müssen den erhaltenen Betrag (bei Geldsicherheiten) oder den Marktwert des Finanzinstruments (wenn keine Geldsicherheiten gehalten werden) in die Gesamtrisikoberechnung einbeziehen.
- Das durch effizientes Portfolio-Management generierte Risiko und das von Derivaten erzeugte Risiko darf gemeinsam nicht größer als 100 vH des Nettoinventarwertes sein.
- Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Außerkrafttretensdatum30.04.2013
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text3. AbschnittEffiziente Portfolio-Management-Techniken§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß § 83 und § 84 InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß Paragraph 83 und Paragraph 84, InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2,OGAW, die hinterlegte Sicherheiten in Finanzinstrumente reinvestieren, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, müssen bei der Berechnung ihres Gesamtrisikos folgende Werte einrechnen:
1.Ziffer eins
Den erhaltenen Betrag, soweit Geldsicherheiten gehalten werden, und
2.Ziffer 2
den Marktwert des betreffenden Finanzinstruments, wenn keine Geldsicherheiten gehalten werden.
(3)Absatz 3,Das durch effizientes Portfolio-Management generierte Risiko und das von Derivaten erzeugte Risiko darf gemeinsam nicht größer als 100 vH des Nettoinventarwertes sein.
(4)Absatz 4,Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Abs. 1 in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Absatz eins, in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.
SchlagwortePensionsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131289
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.