Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Nutzung eines Amtssitzbereichs in Wien durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Vereinten Nationen (UNO). Es legt die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung des Internationalen Zentrums Wien fest.
Was es regelt
- Die gemeinschaftliche Benützung des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien.
- Die Definition des "gemeinsamen Amtssitzbereichs" für die IAEO und die UNO.
- Die Umsetzung von Bestimmungen aus früheren Amtssitzabkommen bezüglich der Umschreibung des Amtssitzbereichs.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung der Republik Österreich.
- Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO).
- Die Vereinten Nationen (UNO).
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.09.1979 in Kraft.
- Es ergänzt bestehende Amtssitzabkommen von 1957 (IAEO) und 1967 (UNO).
- Der gemeinsame Bereich wird als "Internationales Zentrum Wien" bezeichnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO
KundmachungsorganBGBl. Nr. 465/1979Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1979,
TypVertrag – UNO, IAEO
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.09.1979
Unterzeichnungsdatum28.09.1979
Index19/20 Amtssitzabkommen
LangtitelAbkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich
StF: BGBl. Nr 465/1979
SprachenDeutsch, Englisch
Präambel/PromulgationsklauselIn Anbetracht des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation *) und des am 13. April 1967 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung **) (im folgenden „beide Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisationen“ genannt) die gemeinschaftliche Benützung des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als gemeinsamen Amtssitzbereich (im folgenden „gemeinsamer Bereich“ genannt) angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 von beiden Amtssitzabkommen der jeweilige Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und den Organisationen abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisationen wie folgt übereingekommen:
__________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958, und 413/1971
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,
Schlagwortee-rk3
BGBl. Nr. 413/1971Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1971,
Zuletzt aktualisiert am16.03.2023
Gesetzesnummer10000659
DokumentnummerNOR11000661
alte DokumentnummerN1197916643S
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