Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter für die Erhebung verschiedener Abgaben und Steuern. Es legt fest, welche Finanzämter für welche Steuerarten und in welchen geografischen Gebieten zuständig sind.
Was es regelt
- Die Erhebung von Stempel- und Rechtsgebühren.
- Die Erhebung von Kapitalverkehrsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer und Spielbankabgabe.
- Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.
- Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für diese Abgaben.
Wen es betrifft
- Die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.
- Personen und Unternehmen, die die genannten Steuern und Abgaben entrichten müssen.
Eckpunkte
- Die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sind für die Erhebung von Stempel- und Rechtsgebühren (ausgenommen bestimmte handelsstatistische Anmeldungen), Kapitalverkehrsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer und Spielbankabgabe zuständig.
- Diese Zuständigkeit gilt für den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Finanzlandesdirektion.
- Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ist für die Kraftfahrzeugsteuer im Land Wien zuständig.
- Weitere spezifische Finanzämter sind für die Kraftfahrzeugsteuer in bestimmten Städten und politischen Bezirken zuständig (z.B. Linz für Linz-Stadt, Linz-Land und Urfahr-Umgebung).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum01.05.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.
(2)Absatz 2,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.
SchlagworteStempelgebühren, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12013896
alte DokumentnummerN1199221677J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.