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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter für die Erhebung verschiedener Abgaben und Steuern. Es legt fest, welche Finanzämter für welche Steuerarten und in welchen geografischen Gebieten zuständig sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.05.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 7.Paragraph 7, (1)Absatz eins,Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. (2)Absatz 2,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952. SchlagworteStempelgebühren, Erbschaftssteuer Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12013896 alte DokumentnummerN1199221677J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.