← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder dorthin eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1971Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1971, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1972 Außerkrafttretensdatum31.12.1987 TextGegenstand der Abgabe § 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph eins, (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind: a)Litera a Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74); b)Litera b zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturmittel und zubereitete Beizmittel der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten; c)Litera c Bindemittel für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten; d)Litera d Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten, wenn der Anteil an Stärke mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind; e)Litera e wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes. (2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins, (3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse). (4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.