Kurz gesagt
Dieses Bundesgesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder dorthin eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Was es regelt
- Die Definition von Stärkeerzeugnissen, die der Abgabe unterliegen.
- Die Abgabe auf Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe aus Stärke.
- Die Abgabe auf zubereitete Zurichtemittel, Appreturmittel und Beizmittel, die Stärke oder Stärkederivate enthalten.
- Die Abgabe auf Bindemittel für Gießereikerne und bestimmte andere Waren, die Stärke oder Stärkederivate enthalten.
Wen es betrifft
- Hersteller von Stärkeerzeugnissen im Zollgebiet.
- Importeure von Stärkeerzeugnissen in das Zollgebiet.
Eckpunkte
- Die Abgabe gilt für Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt werden.
- Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate.
- Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes unterliegen der Abgabe, wenn der Stärkeanteil mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt.
- Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1971Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.01.1972
Außerkrafttretensdatum31.12.1987
TextGegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph eins, (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:
a)Litera a
Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74);
b)Litera b
zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturmittel und zubereitete Beizmittel der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
c)Litera c
Bindemittel für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
d)Litera d
Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten, wenn der Anteil an Stärke mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind;
e)Litera e
wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes.
(2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.