Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, die Vollstreckung von Abgabenforderungen auf Antrag aufzuschieben. Es legt die spezifischen Gründe fest, unter denen ein solcher Aufschub gewährt werden kann.
Was es regelt
- Die Bewilligung eines Aufschubs der Vollstreckung.
- Die Bedingungen, unter denen ein Aufschub beantragt werden kann.
- Verfahren bei Anträgen auf Aufhebung von Exekutionstiteln oder Wiederaufnahme von Verfahren.
- Verfahren bei Beschwerden gegen Vollstreckungsvorgänge oder Anträgen auf Zahlungserleichterung.
Wen es betrifft
- Personen, gegen die Abgabenforderungen vollstreckt werden.
- Behörden, die für die Vollstreckung von Abgabenforderungen zuständig sind.
Eckpunkte
- Ein Aufschub der Vollstreckung kann nur auf Antrag bewilligt werden.
- Gründe für einen Aufschub umfassen unter anderem die Beantragung der Aufhebung eines Exekutionstitels (Ziffer 1).
- Ein Aufschub ist auch möglich, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird (Ziffer 2).
- Beschwerden gegen Vollstreckungsvorgänge können ebenfalls einen Aufschub begründen, wenn die notwendigen Erhebungen nicht sofort durchgeführt werden können (Ziffer 5).
- Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach Beginn der Vollstreckung kann ebenfalls zur Aufschiebung führen (Ziffer 7).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum20.07.2022
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextAufschiebung der Vollstreckung§ 18.Paragraph 18, Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
1.Ziffer eins
wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
2.Ziffer 2
wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
3.Ziffer 3
wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
4.Ziffer 4
wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5.Ziffer 5
wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (Paragraph 6 a,) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
6.Ziffer 6
wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
7.Ziffer 7
wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.
SchlagworteVollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung
Zuletzt aktualisiert am28.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40246264
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