Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt Bestimmungen im Bereich des internationalen Wechselprivatrechts. Es legt fest, wie Staaten mit der Ratifizierung umgehen und welche Schritte bei Verzögerungen unternommen werden.
Was es regelt
- Die Verpflichtung von Staaten, den Generalsekretär des Völkerbunds über den Stand ihrer Ratifizierung zu informieren.
- Das Vorgehen, wenn das Abkommen nicht fristgerecht in Kraft tritt.
- Die Einberufung einer Zusammenkunft zur Prüfung der Lage und möglicher Abhilfemaßnahmen.
- Die Mitteilung der zur Durchführung des Abkommens erlassenen gesetzlichen Vorschriften zwischen den Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Völkerbunds.
- Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Eckpunkte
- Staaten, denen die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden vor dem 1. September 1932 nicht möglich ist, müssen innerhalb von 15 Tagen danach eine Mitteilung machen.
- Wenn das Abkommen bis zum 1. November 1932 nicht in Kraft tritt, wird eine Zusammenkunft einberufen.
- Die Hohen Vertragschließenden Teile müssen einander die zur Durchführung des Abkommens erlassenen gesetzlichen Vorschriften nach deren Inkrafttreten mitteilen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1932Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.01.1934
Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
TextProtokoll zum Abkommen.Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
A.Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
B.Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 15, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
C.Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Zuletzt aktualisiert am22.03.2023
Gesetzesnummer10001809
DokumentnummerNOR12024159
alte DokumentnummerN2193228548S
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