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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt Bestimmungen im Bereich des internationalen Wechselprivatrechts. Es legt fest, wie Staaten mit der Ratifizierung umgehen und welche Schritte bei Verzögerungen unternommen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1932Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.01.1934 Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht TextProtokoll zum Abkommen.Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart: A.Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden. B.Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 15, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen. In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können. C.Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet. Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden. Zuletzt aktualisiert am22.03.2023 Gesetzesnummer10001809 DokumentnummerNOR12024159 alte DokumentnummerN2193228548S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.