Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen des Gastgeberstaates im Rahmen der Übung AMADEUS 2002. Es legt fest, welche Unterstützung und Erleichterungen der Gastgeberstaat den teilnehmenden Truppen gewähren muss.
Was es regelt
- Die Organisation der Flugverkehrskontrolle und Radarleitdienste für die Übung.
- Die Erleichterung der Einreise, des Transports und der Rückverlegung der Truppen.
- Die Zulassung der Truppenverlegung in das Übungsgebiet.
- Das Tragen von Waffen und Munition durch die Truppen unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Den Gastgeberstaat der Übung AMADEUS 2002.
- Die teilnehmenden Truppen, einschließlich jener aus Staaten, die nicht Parteien des PfP SOFA sind.
Eckpunkte
- Der Gastgeberstaat muss Informationen zur Verfügung stellen, aber die Flugzeugbesatzungen bleiben für Navigation und sicheren Betrieb verantwortlich.
- Waffen dürfen ungeladen während des Transports getragen werden und geladen im Übungsgebiet gemäß Sicherheitsmaßnahmen.
- Zollvergünstigungen des PfP SOFA gelten auch für Nicht-PfP SOFA-Staaten.
- Der Gastgeberstaat muss administrative und finanzielle Aufzeichnungen für die Kostenerstattung von HNS bereithalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum30.05.2002
TextARTIKEL DREIVERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATESIm Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens wird der Gastgeberstaat
3.13 Punkt eins
die Flugverkehrskontrolle und den Einsatz der Radarleitdienste organisieren. Alle Kontrollstellen werden Informationen zur Verfügung stellen und alle notwendigen Daten für die betroffenen militärischen Stellen in Bezug auf Luftraum, Sicherheit und sonstige übungsrelevante militärische Auswirkungen sicherstellen; “Advisory” berührt nicht den Grundsatz, dass die einzelnen Flugzeugbesatzungen für die Navigation und den sicheren Betrieb ihres Luftfahrzeugs verantwortlich sind;
3.23 Punkt 2
so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;
3.33 Punkt 3
die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet für die Zwecke der Übung zulassen;
3.43 Punkt 4
soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen, den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und Munition im Übungsgebiet gemäß den einsatzmäßigen Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen;
3.53 Punkt 5
die Zollvergünstigungen des PfP SOFA auch auf Truppen von Staaten, die nicht Parteien des PfP SOFA sind, anwenden;
3.63 Punkt 6
die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;
3.73 Punkt 7
HNS in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gewähren;
3.83 Punkt 8
die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.