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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestimmter Bestimmungen bezüglich der Abgabe von mindergiftigen Waren. Sie legt Übergangsfristen für die Selbstbedienungsabgabe fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung KundmachungsorganBGBl. Nr. 56/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.02.1989 Außerkrafttretensdatum31.10.1995 Text§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. (2)Absatz 2,Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen unter den bisher geltenden Voraussetzungen noch bis 1. Februar 1990 im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, sofern dies nicht auf Grund der mit diesem Datum außer Kraft tretenden Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, unzulässig ist. Das Verbot der Abgabe von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen Zubereitungen im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen unter den bisher geltenden Voraussetzungen noch bis 1. Februar 1990 im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, sofern dies nicht auf Grund der mit diesem Datum außer Kraft tretenden Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, unzulässig ist. Das Verbot der Abgabe von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen Zubereitungen im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG) wird davon nicht berührt. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 2 und des § 4 - letztere, soweit sie die Zustellung von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen betreffen - treten mit 1. Juli 1989 außer Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 2 und des Paragraph 4, - letztere, soweit sie die Zustellung von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen betreffen - treten mit 1. Juli 1989 außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.