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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen der EU und Kasachstan behandelt werden, insbesondere wenn es Überschneidungen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) gibt. Es stellt sicher, dass Streitigkeiten nicht gleichzeitig in beiden Systemen wegen derselben Verpflichtung verhandelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 197Artikel 197 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 197Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen(1)Absatz eins,Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. (2)Absatz 2,Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann. (3)Absatz 3,Für die Zwecke dieses Artikels gelten a)Litera a Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat; b)Litera b Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat. (4)Absatz 4,Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222145

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.