Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen der EU und Kasachstan behandelt werden, insbesondere wenn es Überschneidungen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) gibt. Es stellt sicher, dass Streitigkeiten nicht gleichzeitig in beiden Systemen wegen derselben Verpflichtung verhandelt werden.
Was es regelt
- Das Verhältnis zwischen den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens und denen der WTO.
- Die Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, wenn Verpflichtungen sowohl in diesem Abkommen als auch im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig sind.
- Den Zeitpunkt, ab dem ein Streitbeilegungsverfahren als eingeleitet gilt.
- Die Möglichkeit, Aussetzungen von Verpflichtungen vorzunehmen, die vom DSB genehmigt wurden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Kasachstan.
- Die Welthandelsorganisation (WTO) und ihre Verfahren.
Eckpunkte
- Die Nutzung der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens beeinflusst nicht ein Vorgehen im Rahmen der WTO.
- Eine Vertragspartei darf nicht wegen des Verstoßes gegen eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung beide Gremien (WTO und dieses Abkommen) anrufen.
- Ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gilt als eingeleitet, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung gestellt wurde.
- Ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gilt als eingeleitet, wenn ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 Absatz 1 gestellt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 197Artikel 197
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 197Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen(1)Absatz eins,Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(2)Absatz 2,Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke dieses Artikels gelten
a)Litera a
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat;
b)Litera b
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222145
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.