Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt besondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze, um die Umweltbelastung zu reduzieren und die Verwertung von Altöl zu erleichtern. Es ermöglicht die Festlegung von Verboten für bestimmte Zusätze und Schmiermittelarten.
Was es regelt
- Das Inverkehrbringen von Motorölen und anderen Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen.
- Die Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis.
- Erlaubte oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln.
- Mindest- und Höchstgehalt an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil sowie Abbauraten und Kennzeichnungspflichten für biologisch abbaubare Schmiermittel.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Motorölen und Schmiermitteln.
- Verwender von Schmiermitteln.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie per Verordnung bestimmte Zusätze in Schmiermitteln verbieten, wenn diese die Umwelt belasten oder die Altölverwertung erschweren.
- Verordnungen können auch die Verwendung von Schmiermitteln auf Mineralölbasis untersagen, wenn technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Alternativen verfügbar sind.
- Bei der Erlassung von Verordnungen ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Schmiermittel und die Ersetzbarkeit von Zusätzen zu achten.
- Verordnungen können Bestimmungen über Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil sowie Kennzeichnungspflichten für biologisch abbaubare Schmiermittel enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Inkrafttretensdatum01.01.1991
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBesondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Motoröle und andere Schmiermittelarten und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende oder die Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen Verordnung können Bestimmungen über erlaubte oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten enthalten sein.
SchlagworteMindestgehalt
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135177
alte DokumentnummerN8199012129J
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