Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt besondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze, um die Umweltbelastung zu reduzieren und die Verwertung von Altöl zu erleichtern. Es ermöglicht die Festlegung von Verboten für bestimmte Zusätze und Schmiermittelarten.
Was es regelt
- Das Inverkehrbringen von Motorölen und anderen Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen.
- Die Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis.
- Erlaubte oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln.
- Mindest- und Höchstgehalt an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil sowie Abbauraten und Kennzeichnungspflichten für biologisch abbaubare Schmiermittel.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Motorölen und Schmiermitteln.
- Verwender von Schmiermitteln.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie per Verordnung bestimmte Zusätze in Schmiermitteln verbieten, wenn diese die Umwelt belasten oder die Altölverwertung erschweren.
- Verordnungen können auch die Verwendung von Schmiermitteln auf Mineralölbasis untersagen, wenn technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Alternativen verfügbar sind.
- Bei der Erlassung von Verordnungen ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Schmiermittel und die Ersetzbarkeit von Zusätzen zu achten.
- Verordnungen können Bestimmungen über Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil sowie Kennzeichnungspflichten für biologisch abbaubare Schmiermittel enthalten.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25 Inkrafttretensdatum01.01.1991 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBesondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze§ 25.Paragraph 25,