Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überweisung von gepfändeten Geldforderungen an die Republik Österreich zur Einziehung. Es legt fest, wie diese Überweisung zu erfolgen hat und welche Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Überweisung gepfändeter Geldforderungen an die Republik Österreich.
- Die Bedingungen für die Überweisung, insbesondere bei Forderungen, die auf übertragbaren Papieren beruhen.
- Die Art und Weise der Überweisung durch Zustellung oder Übergabe von Papieren.
- Die Pflichten des Abgabenschuldners bezüglich Auskünften und Urkunden.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich als Empfängerin der überwiesenen Forderungen.
- Der Abgabenschuldner, dessen Geldforderung gepfändet und überwiesen wird.
Eckpunkte
- Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich zur Einziehung zu überweisen.
- Bei einem Auftrag an den Drittschuldner ist mit der Überweisung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zu warten.
- Die Überweisung ist nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig, wenn die Forderung auf einem durch Indossament übertragbaren Papier beruht oder nicht teilbar ist.
- Der Abgabenschuldner muss Auskünfte erteilen und Urkunden herausgeben, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötig sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum31.07.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextÜberweisung.§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf Paragraph 73, zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des Paragraph 70, erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.
(2)Absatz 2,Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrage der gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.
(3)Absatz 3,Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres. Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.
(4)Absatz 4,Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
Zuletzt aktualisiert am12.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042307
alte DokumentnummerN3194914957T
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